Satzung

des Outdoor-Clubs Weiden e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Outdoor-Club Weiden e. V.“ und hat seinen Sitz in Weiden i. d. Opf..

(2)   Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)   Das Vereinsjahr dauert vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

  (1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO 1977 als gemeinnützig anerkannt werden.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Vereinszweck

(1)   Der Zweck des Vereins ist die Förderung und das Wecken von Interesse an alpinen Tätigkeiten der Jugendlichen. Alpine Tätigkeiten sind Skifahren, Langlaufen, Skitouren, Skibergsteigen, Bergwandern, Klettern, Hochtouren, Radfahren, Mountainbiken.

(2)   Der Verein verfolgt die Hinführung der Mitglieder zu allen alpinen Tätigkeiten im Gelände, wie unter (1) aufgelistet.

(3)   Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere:

a) Die Gründung einer DSV-Skischule und das damit verbundene Angebot an Skikursen (Alpin, Langlauf, Touren)

b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen (z. B. zur Lawinenkunde), Kursen (Tiefschnee- und Variantenkurse, Kletter-, Fels- und Eiskurse) und sportlichen Veranstaltungen (Durchführung und Teilnahme an Skirennen).

c) Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

d) Durchführung von Kultur- und Sportreisen.

 

§ 4 Vereinsmittel

(1)   Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

(2)   Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)   Bei Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

(4)   Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. (Siehe hierzu auch § 9 Absatz 4).

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in der Lage ist, durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten, die die Satzung des Vereins anerkennt und charakterliche und sportliche Fähigkeiten hinsichtlich der Kriterien des Vereinszwecks besitzt.

(2)   Über eine Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3)   Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod

a) durch Erklärung des Austritts, die schriftlich, drei Monate vor Ende des Vereinsjahres erfolgen muß,

b) durch Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluß bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und die Ausrichtung des Vereins.

(2)   Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

·     Entgegennahme des Geschäft- und               Kassenberichts des Vorstands

·     Wahl und Entlassung des Vorstands

·     Wahl zweier externer                                   Kassenprüfer/innen

·     Satzungsänderungen, einschließlich               Änderungen des Vereinszwecks

·     Beschlussfassung über Personal-,               Grundstücks-, Miet- und                               Pachtangelegenheiten

·     Beschlußfassung über die Auflösung des       Vereins

(3)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu ihr ist 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.

(4)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindesetens 1/3 der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

(5)   Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekanntgegeben.

(6)   Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7)   Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(8)   Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(9)   Beschlüsse über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins werden mit ¾ der anwesenden gültigen Stimmen gefaßt.

(10)          Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

§ 8 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Technischen Leiter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenwart/in.

(2)   Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4)   Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n Kandidatin/en in einem getrennten Wahlgang. Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein anderer Wahlmodus festgelegt werden. Erreicht bei Wahlen ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so ist im nächsten Wahlgang der Kandidat mit den meisten gültigen Stimmen gewählt.

(5)   Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen.

(6)   Mitglieder des Vorstands können auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden.

(7)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis, von der im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Zu Rechtsgeschäften über 2000,- € ist ein Beschluss der Vorstandschaft erforderlich. Bei Rechtsgeschäften über 10000,- € und bei Grundstücksgeschäften (Kauf, Pacht) ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(8)   Eine Vorstandssitzung kann nur vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von den Vorstandsmitgliedern des Abs. 1 in der dort aufgeführten Reihenfolge einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(9)   Der Vorstand entscheidet über das Arbeitsprogramm des Vereins und setzt Höhe und Häufigkeit des Vereinsbeitrages fest.


§ 9 Änderung des Vereinszweckes und Auflösen des Vereins

(1)   Der Beschluß über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2)   Eine Änderung des Zweckes kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3)   Sofern bei einem Auflösungsbeschluß keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt.

(4)   Soweit nach der Liquidation noch Vereinsvermögen vorhanden ist, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weiden mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

  
Die Satzung wurde errichtet am 27.07.04.

 

 

Die Gründungsmitglieder:

 

     Name                              Adresse                                                               Geb. Datum    Unterschrift

 

1.  Sölch, Stefan Dr.           In der Loh 31, 92655 Hütten                              07.09.60

2.  Homberg, Peter             Tulpenweg 6, 92694 Etzenricht                         22.03.61

3.  Ott, Reinhard                  Mohnweg 3a, 92637 Weiden                            30.09.47

4. Letthoff, Ernst                 An der Herbstau 7, 92637 Weiden                   18.11.66

5.  Leitschuh, Anja              Etzenrichter Str. 15, 92708 Mantel                     26.03.72

6. Busch, Andreas             Zum Rabenholz 21, 92660 Neustadt                22.08.68

7.  Sammüller, Peter Dr.    Kleinklenauer Str. 43, 95643 Tirschenreuth     10.07.62

 

Outdoor-Club Weiden e. V.
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